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[vc_row][vc_column][vc_column_text]Schon seit 2005 sind Unternehmen, die mit ökologischen Lebensmitteln handeln, verpflichtet, am gemeinschaftsrechtlichen Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau teilzunehmen. Trotzdem kommt es auch heute noch vor, dass sich Händlerinnen und Händler von Ökoprodukten dieser gesetzlichen Vorgabe zur Biozertifizierung nicht bewusst sind.

Hintergrund der Einbeziehung des Handels in die Biokontrolle waren im Jahr 2005 Betrugsfälle mit Ökoprodukten, die als lose Ware gehandelt wurden. Damals wurden vereinzelt konventionelle Schüttgüter zu Ökoware umdeklariert. Die EU-Kommission reagierte auf diese „wundersame Biovermehrung“ mit einer Verschärfung der EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Produktion und bezog von da an alle Händlerinnen und Händler von Ökoprodukten in das Ökokontrollverfahren ein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Händlerinnen und Händler mit loser Ware oder mit abgepackten Ökoprodukten handeln. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Handelsunternehmen physisch mit Ökoprodukten umgeht oder nur bei Streckengeschäften Rechnungen stellt, ohne die Ware selbst zu Gesicht zu bekommen.

Die Einbeziehung in die Biokontrolle soll sicherstellen, dass alle Stufen der Wertschöpfungskette einer unabhängigen Prüfung unterliegen.

 

 

 

Bio-Zertifikat nach DE-ÖKO-037

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